Die Vorfälligkeitsentschädigung ist der Geldbetrag, den Banken, Bausparkassen und Versicherungen als Schadensersatz (Zinsausfallschaden) einfordern können, wenn ein Darlehensnehmer sein Festzins-Darlehen während der Zinsbindungsfrist außerordentlich kündigt.
Keine VFE fällt hingegen an bei Darlehen mit einer Zinsfestschreibung über 10 Jahre sowie bei variabel verzinslichen Darlehen.
Für variabel verzinsliche Darlehen gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Eine Entschädigung kommt in diesem Fall nicht in Frage, da nach drei Monaten die normale Fälligkeit eintritt.
Bei Festzins-Darlehen muß eine Kündigung zum Ende der Zinsbindungsfrist von eine Monat eingehalten werden. Da der Bank durch die Rückzahlung kein Schaden entsteht, entfällt auch ein Entschädigungsanspruch. Für Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Nur bei einer außerordentlichen Kündigung (z.B. wegen Verkaufs der Immobilie, für die der Kredit benötigt wurde oder Verweigerung der Krediterhöhung) kann das Kreditinstitut Entschädigung verlangen. Sind die Zinsen im Vergleich zum Zeitpunkt der Kreditvergabe gesunken, wird die sog. Vorfälligkeitsentschädigung fällig, die Sie nachfolgend selbst berechnen können.




